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Pflegeleistungen ab dem 01.01.2015 |
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Administrator 19 Beiträge
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PFLEGEGELD FÜR HÄUSLICHE PFLEGE
123 Euro bei Pflegestufe 0 (mit Demenz*)
244 Euro bei Pflegestufe I
316 Euro bei Pflegestufe I (mit Demenz*)
458 Euro bei Pflegestufe II
545 Euro bei Pflegestufe II (mit Demenz*)
728 Euro bei Pflegestufe III
728 Euro bei Pflegestufe III (mit Demenz*)
Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege
übernehmen. Das Pflegegeld kann auch mit Pflegesachleistungen kombiniert werden.
ANSPRÜCHE AUF PFLEGESACHLEISTUNGEN FÜR HÄUSLICHE PFLEGE
123 Euro bei Pflegestufe 0 (mit Demenz*)
244 Euro bei Pflegestufe I
316 Euro bei Pflegestufe I (mit Demenz*)
458 Euro bei Pflegestufe II
545 Euro bei Pflegestufe II (mit Demenz*)
728 Euro bei Pflegestufe III
728 Euro bei Pflegestufe III (mit Demenz*)
Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege
übernehmen. Das Pflegegeld kann auch mit Pflegesachleistungen kombiniert werden.
ANSPRÜCHE AUF PFLEGESACHLEISTUNGEN FÜR HÄUSLICHE PFLEGE
231 Euro bei Pflegestufe 0 (mit Demenz*)
468 Euro bei Pflegestufe I
689 Euro bei Pflegestufe I (mit Demenz*)
1.144 Euro bei Pflegestufe II
1.298 Euro bei Pflegestufe II (mit Demenz*)
1.612 Euro bei Pflegestufe III
1.612 Euro bei Pflegestufe III (mit Demenz*)
1.995 Euro bei Härtefall
1.995 Euro bei Härtefall (mit Demenz*)
Pflegesachleistungen können für die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienstes eingesetzt werden.
Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden.
PFLEGEHILFSMITTEL
40 Euro bei Pflegestufe 0 (mit Demenz*)
40 Euro bei Pflegestufe I, II oder III
Grundsätzlich werden unter dem Begriff Pflegehilfsmittel Geräte und Sachmittel verstanden, die
zur häuslichen Pflege notwendig sind, sie erleichtern und dazu beitragen, dem Pflegebedürftigen
eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen.
PFLEGE BEI VERHINDERUNG EINER PFLEGEPERSON DURCH PERSONEN,
DIE KEINE NAHEN ANGEHÖRIGEN SIND
Pflegestufe 0 (mit Demenz*)
1.612 Euro für Kosten
einer notwendigen
Ersatzpflege bis zu 6 Wochen
Pflegestufe I, II oder III
1.612 Euro für Kosten
einer notwendigen
Ersatzpflege bis zu 6 Wochen
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert,
übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege.
Ab dem 1. Januar 2015 ist eine Ersatzpflege bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr möglich. Außerdem kann
bis zu 50% des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro) künftig zusätzlich für Verhinderungspflege
ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 150% des bisherigen
Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag
wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.
Bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige wird die Verhinderungspflege auch ab 1. Januar 2015 auf
bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr ausgedehnt. Die Aufwendungen sind grundsätzlich auf den 1,5fachen
Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe beschränkt.
TEILSTATIONÄRE LEISTUNGEN DER TAGES-/NACHTPFLEGE
231 Euro bei Pflegestufe 0 (mit Demenz*)
468 Euro bei Pflegestufe I
689 Euro bei Pflegestufe I (mit Demenz*)
1.144 Euro bei Pflegestufe II
1.298 Euro bei Pflegestufe II (mit Demenz*)
1.612 Euro bei Pflegestufe III
1.612 Euro bei Pflegestufe III (mit Demenz*)
Unter Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die zeitweise Betreuung im
Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung.
Ab dem 1. Januar 2015 können die Leistungen der Tages- und Nachtpflege neben der ambulanten
Pflegesachleistung /dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.
KURZZEITPFLEGE
Pflegestufe 0 (mit Demenz*)
1.612 Euro für Kosten
einer notwendigen
Ersatzpflege bis zu 4 Wochen
Pflegestufe I, II oder III
1.612 Euro für Kosten
einer notwendigen
Ersatzpflege bis zu 4 Wochen
Viele Pflegebedürftige (im Sinne des Rechts der Pflegeversicherung) sind nur für eine begrenzte Zeit auf
vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen
Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege
in entsprechenden stationären Einrichtungen.
Ab dem 1. Januar 2015 wird gesetzlich klargestellt, dass der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht
verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt
werden kann. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden; parallel
kann auch die Zeit für die Inanspruchnahme von 4 auf bis zu 8 Wochen ausgeweitet werden. Der für die
Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege
angerechnet.
ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE IN AMBULANT\
BETREUTEN WOHNGRUPPEN
205 Euro bei Pflegestufe 0 (mit Demenz*)
205 Euro bei Pflegestufe I, II oder III
Neue Wohnformen, unter anderem Senioren-Wohngemeinschaften sowie Pflege-Wohn-Gemeinschaften,
bieten die Möglichkeit, zusammen mit Frauen und Männern in der selben Lebenssituation zu leben und
Unterstützung zu erhalten – ohne auf Privatsphäre und Eigenständigkeit zu verzichten.
Durch das Pflegestärkungsgesetz I wird die Inanspruchnahme der oben genannten Leistungen deutlich
entbürokratisiert und vereinfacht.
WOHNUMFELDVERBESSERNDE MASSNAHMEN
Pflegestufe 0 (mit Demenz*)
4.000 Euro (bis 16.000 Euro,\r\nwenn mehrere Anspruchsberechtigte
zusammen wohnen )
Pflegestufe I, II oder III
4.000 Euro (bis 16.000 Euro,
wenn mehrere Anspruchsberechtigte
zusammen wohnen)
Wenn ein Pflegebedürftiger oder jemand, der in seiner Alltagskompetenz dauerhaft erheblich
eingeschränkt ist, zu Hause gepflegt und betreut wird, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an
die besonderen Belange des Pflege- oder Betreuungsbedürftigen individuell anzupassen.
LEISTUNGEN BEI VOLLSTATIONÄRER PFLEGE
0 Euro bei Pflegestufe 0 (mit Demenz*)
1.064 Euro bei Pflegestufe I
1.064 Euro bei Pflegestufe I (mit Demenz*)
1.330 Euro bei Pflegestufe II
1.330 Euro bei Pflegestufe II (mit Demenz*)
1.612 Euro bei Pflegestufe III
1.612 Euro bei Pflegestufe III (mit Demenz*)
1.995 Euro bei Härtefall\r\n1.995 Euro bei Härtefall (mit Demenz*)
Durch Leistungen der vollstationären Pflege werden Pflegebedürftige, die zum Beispiel in einem
Pflegeheim leben, unterstützt.
PFLEGE IN VOLLSTATIONÄREN EINRICHTUNGEN DER HILFE
FÜR BEHINDERTE MENSCHEN
1.995 Euro bei Pflegestufe I-III
[b]ZUSÄTZLICHE BETREUUNGS- (UND ENTLASTUNGS-)LEISTUNGEN
104 Euro bei Pflegestufe I, II oder III
(ohne erheblich eingeschränkter
Alltagskompetenz)
104 Euro bei Pflegestufe 0, I, II oder III
(mit dauerhaft erheblich eingeschränkter
Alltagskompetenz,
der zur Inanspruchnahme des
Grundbetrages berechtigt)
208 Euro bei Pflegestufe 0, I, II oder III
(mit dauerhaft erheblich eingeschränkter
Alltagskompetenz,
der zur Inanspruchnahme des
erhöhten Betrages berechtigt)
Den Betreuungsbetrag erhalten Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
(psychisch kranke, behinderte oder demenziell erkrankte Menschen). Es wird je nach Betreuungsbedarf
ein Grundbetrag oder ein erhöhter Betrag gewährt.
Ab dem 1. Januar 2015 werden zusätzliche Betreuungsleistungen um die Möglichkeit ergänzt,
niedrigschwellige Entlastungsleistungen in Anspruch zu nehmen.
Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann zudem
ab 1. Januar 2015 den nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzten Betrag –
maximal aber 40 Prozent des hierfür vorgesehenen Leistungsbetrages – für niedrigschwellige
Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden.
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Beitrag vom 06.02.2015 - 20:50 |
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Admin |
06.02.2015 - 20:50 |